Satzung des Vereins Waldkinder e.V.


§1 Name und Sitz

1 Der Verein trägt den Namen „Waldkinder“

2 Er hat seinen Sitz in Freiburg i. Br. / Baden-Württemberg

3 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen

4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe.

3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Eirrichtung und den Betrieb von naturpädagogischen Einrichtungen für Kinder, insbesondere von Waldspielgruppen und eines Waldkindergartens.

§3 Selbstlosigkeit

1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3 Die Mitglieder erhalten nach Ausscheiden oder nach Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeit des Vereins unterstützt oder fördert. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge. Die Höhe der Beiträge kann der Vereinsvorstand mit jedem Fördermitglied individuell vereinbaren. Fördermitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

2 Die ordentliche Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über den Antrag entscheidet.

3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4 Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle und ist zum Ende eines Kalenderjahres un­ter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zulässig

5 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz dreimaliger schriftlicher Mah­nung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit so­fortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegen­heit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungs­beschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

§5 Beiträge und Gebühren

1  Von den Mitgliedern werden Beiträge (Grund- und Zusatzbeiträge) erhoben. Grundbei­trag ist der Mitgliedsbeitrag, Zusatzbeiträge werden für die Teilnahme  an den Waldspielgruppen bzw. die Nutzung anderer Angebote des Vereins erhoben. Grundbeiträge sind zum Beginn eines jeden Kalenderjahres in voller Höhe fällig und müssen bis zum 31. Januar des Jahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein; bei unterjährigem Eintritt in den Verein ist der Mitgliedsbeitrag bei Eintritt fällig und muss bis spätestens zum Ende des auf den Monat des Eintritts folgenden Monat beim Verein eingegangen sein. Die Höhe der Grundbeiträge wird von der Mitgliederver­sammlung bestimmt. Über die  Höhe und Fälligkeit von Zusatzbeiträgen (Betreu­ungsgelder und sonstige Nutzungsgelder)  und Gebühren (Aufnahme-, Verwaltungs-, Mahn- und Verzugsgebühren) sowie deren Fälligkeit  ist der Vorstand ermächtigt in einer Beitragsordnung zu beschließen. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Vorstand ist befugt ausstehende Grund- und Zusatzbeiträge sowie Ge­bühren bei den Mitgliedern außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch das Mitglied zu tragen.

2 Werden Abteilungen gem. §8 Abs. % dieser Satzung neu gegründe, sind Zusatzbeiträge ge,. Ziffer 1 für diese Abteilung zweckgebunden und dienen im innenverhältnis zur finanziellen Absicherung und Eigenständigkeit dieser Abteilung. Die jeweiligen Beträge sind so zu bemessen und für die Zukunft ggf. anzupassen, dass sich diese Abteilungen selbst tragen.

3  Die Mitglieder sind verpflichtet neben den Beitragspflichten in Abs. (1) Arbeitspflich­ten und Dienstleistungen zur Instandhaltung der Vereinsanlagen- und -gebäude zu erbringen. Der jährliche Zeitumfang der zu erbringenden Leistungen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.  Mitglieder können die Erbringung von Arbeits­pflichten und Dienstleistungen abwenden, indem sie diese mit einem Geldbetrag ablö­sen. Die Höhe des Geldbetrages beschließt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten zur Zahlung des Ablösebetrages regelt die Beitragsordnung.

4 Beiträge aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden.

§6 Organe des Vereins

Mitgliederversammlung

Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist ein Mal pro Jahr einzuberufen

2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Tagesordnungspunkten vom Vorstand verlangt wird

3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Jedes  Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen  erforderlich.

4 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes des kommenden Kalenderjahres

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl des Rechnungsprüfers

e) Wahl des Leiters von sog. Abteilungen (§ 8 Ziff.5)

f) Satzungsänderungen

g) Vereinsauflösung

5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion Die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Nichtbeschlussfähigkeit ist in einem Zeitraum von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des stimmrechtes durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Juristische Personen haben ebenfalls eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können sie mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertreter entsenden.

8 Sofern nicht anders bestimmt, ist für Wahlen und Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmenbleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes abstimmungsberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Er kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um ein Mitglied erweitert werden. Daneben sollen zwei Beisitzer gewählt werden, die ebenfalls dem Vorstand angehören. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger. Sollte zum Zeitpunkt dieser Mitgliederversammlung die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds noch nicht abgelaufen sein, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl ein neues Vorstandsmitglied. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende vertreten.

3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ver­eins. Ihm obliegen die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vermögens und die Ausfüh­rung der Beschlüsse. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand kann eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S. von § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit so ist der Vorstand ermächtigt, Aufgaben der Geschäftsführung auf andere Organe zu übertra­gen und/oder hauptamtliche Mitarbeiter anzustellen. Ein hauptamtlich installierter Ge­schäftsführer nimmt mit Sitz und Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Der hauptamtli­che Geschäftsführer ist immer dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschluss­fassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm selbst oder die Einleitung/ Erledigung  eines Rechtsstreits zwischen ihn und dem Verein betrifft. Der Vorstand ist ermächtigt eine Geschäftsordnung für seine Vorstandstätigkeit zu erlassen.

4 Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Leiter der Vorstandsitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5 Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Abteilungen gem. § 5 Ziff.2 gründen, mit der Voraussetzung, dass diese sich finanziell eigenständig tragen. Für die neu geründete Abteilung ist von der Mitgliederversammlung ein Leiter zu wählen, welcher eigenverantwortlich diese Abteilung plant und organisiert. Diese Abteilung führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand. Dies erfolgt im Rahmen der vom Vereinsvorstand bewilligten Mittel, der gewährten Zuschüsse sowie eingehenden Spenden an die Abteilung. Der Nachweis der Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Abteilung. Die Überprüfung des ordnungsgemäßen Verbrauchs der Mittel unterliegt der Kontrolle durch die Vorstandschaft. Die Abteilung ist dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren. Ist eine finanzielle Eigenständigkeit nach Abrechnung nicht gegeben, sind vom Vereinsvorstand entsprechende Maßnahmen zur zukünftigen Erfüllung zu ergreifen.

§9 Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres zu wählen. Dieser hat die Aufgabe das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Hierzu sind dem Rechnungsprüfer sämtliche Unterlagen des Vereins Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Rechnungsprüfer können nur Mitglieder sein, die nicht dem Vorstand angehören, soweit es sich um den Prüfungszeitraum handelt.

§10 Satzungsänderungen

1 Die Satzung des Vereins kann nur durch eine Entscheidung der Mitgliederversammlung geändert werden. Hierzu ist eine zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

2 Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Andernfalls sind Beschlüsse hierzu unwirksam.

§11 Auflösung des Vereins

1 Der Verein kann mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss aller Vereinsmitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben angekündigt sein.

2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Freiburg, 18.11.2015